Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen

  1. Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanalgentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen.
  2. a) Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann.
    b) Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf allem Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahe legen.
  3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
  4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass der Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer, Mercedessterne oder andere Fahrzeugembleme sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  6. Ausgeschossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrts- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  7. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.
  8. Keine Haftung bei Schäden an Felgen jeglicher Art.